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11. April 2016

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen

Die Vorlage zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen sieht vor, dass Prozesskosten nur vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können, wenn das Unternehmen ganz oder teilweise freigesprochen wird. Die Handelskammer beider Basel ist damit nicht einverstanden. Da die Organe eines Unternehmens verpflichtet sind, Strafen abzuwenden, fordert die Wirtschaft, dass Verfahrenskosten (d.h. Prozess- und Beratungskosten) in jedem Fall, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können.

 

Zur Vernehmungsvorlage

Das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen regelt die Kostentragung für Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafzweck bei Unternehmen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass mit Strafverfahren zusammenhängende Prozesskosten nicht als steuerlich abziehbare Kosten gelten, wenn das Verfahren zu einer Verurteilung führt.

 
Anliegen

Die Handelskammer erwartet, dass Verfahrenskosten (d.h. Prozess- und Beratungskosten) in jedem Fall, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können. Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, sich beraten zu lassen und eine Strafe für das Unternehmen, wenn möglich, abzuwehren. Vielfach sind die Organe, die die Strafe abwenden müssen, nicht mehr dieselben, wie diejenigen, die für das Delikt verantwortlich gehalten werden. Insofern erwartet die Wirtschaft, dass der im Gesetzesentwurf präsentierte Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c DBG und Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe c StHG angepasst wird.

 

In internationalen Steuer- oder Kartellverfahren gibt es je länger je mehr einvernehmliche Lösungen. Diese Bussen müssen nicht von Gerichten ausgesprochen werden, sondern werden einvernehmlich geregelt. Dies liegt im Interesse der Unternehmung und der Wirtschaft, um langwierige und teure Verfahren abzuwenden. Auch in solchen Fällen erwartet die Wirtschaft, dass die Vertretungs- und Beratungskosten steuerlich abgezogen werden können.

 

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Stellungnahme Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen

Raphael Vannoni
Bereichsleiter Finanzen und Steuern

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